1b hievor). Damit gelangt der Vorbehalt zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäss § 1 Abs. 4 PG (bzw. § 2 Abs. 2 aPG) nicht zum Tragen (vgl. Erw. 1b und LGVE 2002 II Nr. 1 Erw. 1d). Sodann ist bereits erwogen worden, dass dem aPG die Absicht zugrunde lag, im Rahmen des öffentlichen Rechts keine vertraglichen Verhältnisse zuzulassen (Erw. 1c hievor). Vor diesem Hintergrund muss im vorliegenden Fall die Vertragsnatur des Anstellungsverhältnisses generell verworfen werden. Den Ausschlag dafür geben letztlich Erwägungen des Rechtsschutzes.