Dem stünde selbst eine abweichende Auffassung der Beteiligten nicht entgegen. Denn privatrechtliche Anstellungen sind im Bereich der Gemeinwesen kraft Legalitätsprinzips nur insoweit zulässig, als das öffentliche Recht dies gestattet (vgl. BGE 118 II 219 E. 3 in fine; Michel, Beamtenstatus im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 194 f.; Hafner, in: Helbling/Poledna, Personalrecht des öffentliches Dienstes, Bern 1999, S. 192 f.; BJM 1988 S. 29). 2.- Nach dem Gesagten steht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fest, doch fragt sich, welcher Verfahrensweg einzuschlagen ist.