Es existiert kein rechtsetzender Erlass, der das Arbeitsverhältnis mit dem Kirchenmusiker der Kirchgemeinde Z regeln würde, weder auf kommunaler noch auf kantonaler Ebene. Damit untersteht das betreffende Arbeitsverhältnis grundsätzlich dem PG (§ 1 Abs. 5 PG) und seinen Rechtsschutzbestimmungen (vgl. auch § 33 der Kirchenverfassung). c) Das streitbetroffene Arbeitsverhältnis wurde in einem Dokument verbrieft, das die Bezeichnung "Anstellungsvertrag" trägt. Als es zustande kam, nämlich im Juni 1999, galt im Kanton noch das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (aPG) vom 13. September 1988.