Die §§ 65, 68, 70 ff. (Rechtsschutz) sind für die Gemeinden zwingend, soweit die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nicht durch Vertrag geregelt werden (§ 1 Abs. 4 PG). Soweit die übrigen Gemeinwesen keine selbständigen Regelungen treffen, gelten die Vorschriften des PG mit Ausnahme der §§ 3, 42, 43, 59, 62, 63 und 69. Die §§ 31-36 und 60 sind sinngemäss anzuwenden (§ 1 Abs. 5 PG). Es existiert kein rechtsetzender Erlass, der das Arbeitsverhältnis mit dem Kirchenmusiker der Kirchgemeinde Z regeln würde, weder auf kommunaler noch auf kantonaler Ebene.