SRL Nr. 51). Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse fallen demgegenüber in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes (Art. 343 OR). b) Das kantonale PG ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften (§ 1 Abs. 1 lit. a PG). Die übrigen Gemeinwesen, wozu nach § 2 lit. c PG die Landeskirchen sowie deren (...) Körperschaften gehören, können die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln. Die §§ 65, 68, 70 ff.