SRL Nr. 150] sowie § 3 des Gesetzes über die Kirchenverfassung vom 21.12.1964 [SRL Nr. 187] und § 2 Abs. 2 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern [Kirchenverfassung] vom 25.3.1969). In personalrechtlichen Streitigkeiten auf der Ebene der Kirchgemeinde ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts grundsätzlich gegeben (§ 10 Abs. 2 lit. a VRG). Der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht steht indes nur in öffentlich-rechtlichen Streitsachen offen, sei dies auf Beschwerde hin oder auf dem Klageweg (§§ 70 Abs. 1 und 75 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis [Personalgesetz] vom 26.6.2001; PG; SRL Nr. 51).