Das Arbeitsgericht überwies die Eingabe dem Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 1.- Vorab stellt sich die Frage der Zuständigkeit, die als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972; VRG; SRL Nr. 40). a) Die Kirchgemeinde Z ist eine vom Staat anerkannte Körperschaft, mithin eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 91 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29.1.1875 [KV; SRL Nr. 1]; vgl. §§ 25 ff. des Gemeindegesetzes vom 9.10.1962 [aGG; SRL Nr. 150] sowie § 3 des Gesetzes über die Kirchenverfassung vom 21.12.1964 [