| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 07.12.2005 | | Fallnummer: | V 04 366 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Arbeitsverhältnis mit einem hauptverantwortlichen Kirchenmusiker einer Landeskirche als öffentlich-rechtlich und hoheitlich qualifiziert. Sachlicher Grund für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis liegt vor. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt: X. war von der Katholischen Kirchgemeinde Z. im Jahr 1999 als hauptverantwortlicher Kirchenmusiker angestellt worden.