{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-366_2005-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2550", "Checksum": "b60416e038cde0be6de232d6ada81af6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsverhältnis mit einem hauptverantwortlichen Kirchenmusiker einer Landeskirche als öffentlich-rechtlich und hoheitlich qualifiziert. \r\nSachlicher Grund für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis liegt vor. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "1ef68474cea41c74023bed0188fabe6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366\nRegeste:\nArbeitsverhältnis mit einem hauptverantwortlichen Kirchenmusiker einer Landeskirche als öffentlich-rechtlich und hoheitlich qualifiziert. \r\nSachlicher Grund für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis liegt vor. | Personalrecht\n\n und einzelnen Exponenten des Kirchenrates ganz erheblich belastet war. Dies betraf zum einen den Pfarrer, mit dem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keine gemeinsame Gesprächsbasis mehr finden konnte. Zum andern aber auch die Kirchmeierin, die sich um die administrativen Belange der Kirchgemeindeverwaltung zu kümmern hatte und die aufgrund ihrer Präsenz und ihres Zuständigkeitsbereichs für den Beschwerdeführer häufige und nahe liegende Anlaufstelle war. Die Verhärtung und die damit einhergehenden Schwierigkeiten, namentlich in der gegenseitigen Verständigung zwischen Beschwerdeführer und Pfarrer, mit dem er schwergewichtig zusammen zu arbeiten hatte, wogen so schwer, dass Gewähr für eine reibungslose Erfüllung der im Pflichtenheft umrissenen Aufgaben nicht mehr bestand. Dazu gesellte sich im Laufe der Zeit eine zunehmende Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kirchmeierin, die gegen Ende hin in beidseitigen Verletzungen ausmündete, was das bestehenden Vertrauensverhältnis - in auch für Dritte nachvollziehbarer Weise - erheblich und nachhaltig untergrub. Dabei mag mit ein Grund gespielt haben, dass die Kirchmeierin unweigerlich in das Spannungsfeld zwischen Beschwerdeführer und Pfarrer hinein geriet, was ihre Aufgabe zwangsläufig erschwerte. Dies ändert nichts daran, dass ein sachlicher Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nicht von der Hand zu weisen ist. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nur Teil eines Ganzen darstellte und sein Verhalten - etwa seine durch den aufgelegten E-Mailverkehr dokumentierten verbalen Entgleisungen - wenigstens teilweise Reaktion auf erlittene Unbill gewesen sein mochte. Wie schon gesagt, setzt die Entlassung eines Angestellten ein Verschulden auf seiner Seite nicht voraus, weshalb entsprechende Zuweisungen entbehrlich sind. Es kann daher im vorliegenden Verfahren auch nicht darum gehen, das mehrjährige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit all dessen Stärken und Schwächen, Versäumnissen und Verletzungen im Detail aufzuarbeiten und den ursächlichen Zusammenhang dafür abschliessend zu erhellen. So gesehen vermag die in solchen Fällen verbleibende Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges die damit verknüpften hohen Erwartungen - unabhängig vom konkreten Ausgang - oftmals nicht zu erfüllen. 10.- bis 11.- (...). |"}