{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-366_2005-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2550", "Checksum": "b60416e038cde0be6de232d6ada81af6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsverhältnis mit einem hauptverantwortlichen Kirchenmusiker einer Landeskirche als öffentlich-rechtlich und hoheitlich qualifiziert. \r\nSachlicher Grund für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis liegt vor. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "1ef68474cea41c74023bed0188fabe6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366\nRegeste:\nArbeitsverhältnis mit einem hauptverantwortlichen Kirchenmusiker einer Landeskirche als öffentlich-rechtlich und hoheitlich qualifiziert. \r\nSachlicher Grund für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis liegt vor. | Personalrecht\n\n im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 194 f.; Hafner, in: Helbling/Poledna, Personalrecht des öffentliches Dienstes, Bern 1999, S. 192 f.; BJM 1988 S. 29). 2.- Nach dem Gesagten steht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fest, doch fragt sich, welcher Verfahrensweg einzuschlagen ist. Denn wenn das Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage beruhen würde, bestünde für den Verfügungserlass und ein Beschwerdeverfahren kein Raum, sondern es wäre gegen eine Entlassung oder zur Verfolgung der darin gründenden vermögensrechtlichen Ansprüche Klage zu erheben (vgl. Erw. 1a sowie LGVE 2004 II Nr. 2 Erw. 2a, 2002 II Nr. 2 Erw. 3). a) Es ist schon gesagt worden, dass die Kirchgemeinde Z über keine eigenen personalrechtlichen Regelungen verfügt (Erw. 1b hievor). Damit gelangt der Vorbehalt zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäss § 1 Abs. 4 PG (bzw. § 2 Abs. 2 aPG) nicht zum Tragen (vgl. Erw. 1b und LGVE 2002 II Nr. 1 Erw. 1d). Sodann ist bereits erwogen worden, dass dem aPG die Absicht zugrunde lag, im Rahmen des öffentlichen Rechts keine vertraglichen Verhältnisse zuzulassen (Erw. 1c hievor). Vor diesem Hintergrund muss im vorliegenden Fall die Vertragsnatur des Anstellungsverhältnisses generell verworfen werden. Den Ausschlag dafür geben letztlich Erwägungen des Rechtsschutzes. Denn der Gesetzgeber hatte und hat hier in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ein klares Konzept vor Augen, nämlich dasjenige des Beschwerdeverfahrens (§ 1 Abs. 4 PG bzw. § 2 Abs. 2 aPG). Davon kann mit Blick auf den diesbezüglichen gesetzlichen Vorbehalt nur auf der Grundlage einer eigenständigen kommunalen Regelung abgewichen werden, die hier - wie mehrfach gezeigt - eben fehlt (Erw. 1b). b) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das nunmehr geltende revidierte PG vom 26. Januar 2001 - im Gegensatz zum Vorgängererlass - ausdrücklich Raum für öffentlich-rechtliche Verträge belässt. Deren Anwendungsbereich bleibt gemäss ausdrücklicher Anordnung in § 8 Abs. 2 PG, die mangels eigener Regelung auch für die Gemeinden verbindlich ist (vgl. § 1 Abs. 5 PG), auf besondere Fälle beschränkt. Und was darunter zu verstehen ist, hat der Regierungsrat in § 4 der Personalverordnung vom 24. September 2002 (PVO; SRL Nr. 52) konkretisiert. Danach kann ein Arbeitsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden, wenn a. eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Aufgabe zu erfüllen ist, b. der Arbeitsplatz wiederholt zu wechseln sein wird, c. der Arbeitsraum durch die Angestellte oder den Angestellten zur Verfügung gestellt werden muss, d. ein besonderer Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes besetzt wird, e. die Besoldung ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wird oder f. das Arbeitsverhältnis vom Gemeinwesen und von dritter Seite gemeinsam getragen wird. Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Damit bleibt kein Raum für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses. Daher muss auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob ein Verhältnis, das ursprünglich als Vertrag eingegangen worden war, obwohl es von Rechts wegen nur hoheitlich begründbar gewesen wäre, unter der Geltung des aktuellen PG auch als Vertrag Bestand haben könnte. c) Auch in diesem Zusammenhang bleibt die Bezeichnung \"Anstellungsvertrag\" wiederum belanglos. Selbst die Richtlinien der Kantonalkirche sprechen von Vertrag, und der streitbetroffene \"Anstellungsvertrag\" ist denn auch offensichtlich in enger Anlehnung an das darin enthaltene Muster abgefasst worden. Da das geltende Recht einen Vertrag nicht zulässt, ist dieser \"Anstellungsvertrag\" in Bezug auf die Wahl des vor Verwaltungsgericht zu beschreitenden Verfahrens als mitwirkungsbedürftige Verfügung (vgl. § 8 Abs. 1 PG) zu interpretieren (vgl. BG-Urteil 2P.56/2005 vom 20.9.2005, Erw. 3.4.2). Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass Teile des Anstellungsverhältnisses weder durch Rechtssatz noch durch die schon erwähnten Richtlinien vorgeprägt waren, sondern tatsächlich Vereinbarungen enthielten. Denn zumindest in Teilbereichen werden ergänzende Parteiabreden dennoch als zulässig zu erachten sein (vgl. ZBl 2003 S. 429), ohne dass dies für die hier vorzunehmende - und im Übrigen auch gar nicht strittige - Wahl des Rechtsweges von Belang wäre. d) Somit ergibt sich, dass das streitbetroffene Arbeitsverhältnis nicht nur öffentlich-rechtlicher, sondern zugleich hoheitlicher Natur war. Seine Begründung und seine Auflösung hätten demnach korrekterweise mittels Entscheid geschehen müssen (§§ 2 lit. e, 8 Abs. 1 und 17 PG). Und gegen den Entlassungsentscheid steht das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (§ 70 Abs. 1 PG). Nur am Rande sei erwähnt, dass das ergangene Entlassungsschreiben in der Rechtsmittelbelehrung selber von Entscheid spricht. Damit wird den Formerfordernissen des § 110 Abs. 1 und 3 VRG (vgl. § 65 Abs. 1 PG) - wenigstens knapp - noch genügt. Die Rechtsmittelbelehrung ihrerseits erweist sich indes als falsch. Dass dies aus unlauterer Absicht geschehen sein könnte, ist entgegen den geäusserten Verdächtigungen nicht anzunehmen. Zu Recht wird seitens der Vorinstanz darauf verwiesen, dass aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen dürfe (§ 114 VRG; BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa mit Hinweisen, LGVE 1993 II Nr. 46). Im vorliegenden Fall wird daher die Eingabe des Beschwerdeführers beim Arbeitsgericht als fristwahrend anerkannt, sodass darauf einzutreten ist. 3.- bis 8.- (...) 9.- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der im September 2004 ausgesprochenen Entlassung das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer"}