{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-366_2005-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2550", "Checksum": "b60416e038cde0be6de232d6ada81af6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsverhältnis mit einem hauptverantwortlichen Kirchenmusiker einer Landeskirche als öffentlich-rechtlich und hoheitlich qualifiziert. \r\nSachlicher Grund für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis liegt vor. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "1ef68474cea41c74023bed0188fabe6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2005 V 04 366\nRegeste:\nArbeitsverhältnis mit einem hauptverantwortlichen Kirchenmusiker einer Landeskirche als öffentlich-rechtlich und hoheitlich qualifiziert. \r\nSachlicher Grund für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis liegt vor. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt: X. war von der Katholischen Kirchgemeinde Z. im Jahr 1999 als hauptverantwortlicher Kirchenmusiker angestellt worden. Die Anstellung wurde in einem Dokument mit der Bezeichnung \"Anstellungsvertrag\" verbrieft. Ende September 2004 löste die Kirchgemeinde das Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember desselben Jahres auf. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf verwiesen, dass \"dieser Entscheid innert 20 Tagen beim Arbeitsgericht angefochten werden\" könne. Das Arbeitsgericht überwies die Eingabe dem Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 1.- Vorab stellt sich die Frage der Zuständigkeit, die als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972; VRG; SRL Nr. 40). a) Die Kirchgemeinde Z ist eine vom Staat anerkannte Körperschaft, mithin eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 91 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29.1.1875 [KV; SRL Nr. 1]; vgl. §§ 25 ff. des Gemeindegesetzes vom 9.10.1962 [aGG; SRL Nr. 150] sowie § 3 des Gesetzes über die Kirchenverfassung vom 21.12.1964 [SRL Nr. 187] und § 2 Abs. 2 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern [Kirchenverfassung] vom 25.3.1969). In personalrechtlichen Streitigkeiten auf der Ebene der Kirchgemeinde ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts grundsätzlich gegeben (§ 10 Abs. 2 lit. a VRG). Der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht steht indes nur in öffentlich-rechtlichen Streitsachen offen, sei dies auf Beschwerde hin oder auf dem Klageweg (§§ 70 Abs. 1 und 75 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis [Personalgesetz] vom 26.6.2001; PG; SRL Nr. 51). Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse fallen demgegenüber in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes (Art. 343 OR). b) Das kantonale PG ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften (§ 1 Abs. 1 lit. a PG). Die übrigen Gemeinwesen, wozu nach § 2 lit. c PG die Landeskirchen sowie deren (...) Körperschaften gehören, können die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln. Die §§ 65, 68, 70 ff. (Rechtsschutz) sind für die Gemeinden zwingend, soweit die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nicht durch Vertrag geregelt werden (§ 1 Abs. 4 PG). Soweit die übrigen Gemeinwesen keine selbständigen Regelungen treffen, gelten die Vorschriften des PG mit Ausnahme der §§ 3, 42, 43, 59, 62, 63 und 69. Die §§ 31-36 und 60 sind sinngemäss anzuwenden (§ 1 Abs. 5 PG). Es existiert kein rechtsetzender Erlass, der das Arbeitsverhältnis mit dem Kirchenmusiker der Kirchgemeinde Z regeln würde, weder auf kommunaler noch auf kantonaler Ebene. Damit untersteht das betreffende Arbeitsverhältnis grundsätzlich dem PG (§ 1 Abs. 5 PG) und seinen Rechtsschutzbestimmungen (vgl. auch § 33 der Kirchenverfassung). c) Das streitbetroffene Arbeitsverhältnis wurde in einem Dokument verbrieft, das die Bezeichnung \"Anstellungsvertrag\" trägt. Als es zustande kam, nämlich im Juni 1999, galt im Kanton noch das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (aPG) vom 13. September 1988. Das aPG erklärte das Dienstverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und dem Mitarbeiter als öffentlich-rechtliches, das durch Wahl begründet wurde (§ 3 Abs. 1 und 2 aPG). Im Übrigen unterschied es zwischen Angestellten- und Beamtenverhältnis (§§ 10 ff. und 16 ff. aPG). Das alte PG selbst beliess für eine Begründung des Arbeitsverhältnisses durch öffentlich-rechtlichen Vertrag keinen Raum (Botschaft B 118 vom 11.7.1986, GR 1986 S. 623, 641). Für Ausnahmefälle liess es hingegen den privatrechtlichen Arbeitsvertrag zu. Dieser war ausdrücklich als solcher zu bezeichnen; das PG wurde darauf nicht angewendet (§ 85 aPG). Die Urkunde des \"Anstellungsvertrages\" enthält keinen solchen ausdrücklichen Hinweis. Trotz der - in Anlehnung an die Richtlinien der Kantonalkirche gewählten - Benennung als \"Vertrag\" fehlt demnach eine klare Bezeichnung im Sinne des § 85 aPG (vgl. Berufsbild und Richtlinien für die Anstellung von Kirchenmusikerinnen¿, Handbuch R 4.1, Anhang 6, ed. Akt. hinter amtl. Bel. 22). Davon abgesehen könnte die Stelle eines hauptverantwortlichen Kirchenmusikers auch nicht als Ausnahmefall klassiert werden. Vielmehr geht es dabei, gerade angesichts der vorausgesetzten liturgischen Bildung, um eine sehr wichtige Funktion im Rahmen des kirchlichen Lebens. Die Anstellung und Tätigkeit eines hauptverantwortlichen Kirchenmusikers liegt - bezogen auf das beteiligte Gemeinwesen - im öffentlichen Interesse, und es handelt sich dabei fraglos um eine öffentliche Funktion. Zum Beleg kann ohne weiteres auf die vorgenannten Richtlinien verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.2, 2.3, 2.9.3). Immerhin sprach das Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 bei der Anstellung des Organisten von einem Wahlakt (§ 34 aGG), was die Zuordnung in den Bereich des öffentlichen Rechts zulässt (vgl. § 3 Abs. 2 aPG). Erst recht muss dies für das Amt des hauptverantwortlichen Kirchenmusikers gelten, woran nichts ändert, dass diese Funktion von der traditionellen Terminologie des Gemeindegesetzes nicht eigens erfasst worden war. Dies führt dazu, dass im vorliegenden Fall ein privatrechtliches Verhältnis ausscheidet. Dem stünde selbst eine abweichende Auffassung der Beteiligten nicht entgegen. Denn privatrechtliche Anstellungen sind im Bereich der Gemeinwesen kraft Legalitätsprinzips nur insoweit zulässig, als das öffentliche Recht dies gestattet (vgl. BGE 118 II 219 E. 3 in fine; Michel, Beamtenstatus"}