Aufgrund des - zumindest anfänglichen - Einverständnisses der Beschwerdeführerin war aber das Veterinäramt nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, und die Beschwerdeführerin musste wissen, dass die Einschläferung ihres Hundes zur Debatte stand. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 201 Abs. 2 VRG rechtfertigen könnte, liegt damit nicht vor. |