Die Beschwerdeführerin bestritt dies zwar in ihrer Verwaltungsbeschwerde. Auf die erneute gegenteilige Aussage des Veterinäramtes in der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Oktober 2002 erfolgte indessen keine substantiierte Bestreitung mehr. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angaben der Amtsstelle zutreffen. Aufgrund des - zumindest anfänglichen - Einverständnisses der Beschwerdeführerin war aber das Veterinäramt nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, und die Beschwerdeführerin musste wissen, dass die Einschläferung ihres Hundes zur Debatte stand.