Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Veterinäramt. Dieses habe vor Erlass der Verfügung keine umfassenden Abklärungen getroffen, sondern ausschliesslich gestützt auf das Schreiben des Amtsstatthalteramtes Z vom 9. September 2002 verfügt und einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Insbesondere sei nie eine Verwarnung ausgesprochen worden. Wie aus der Verfügung des Veterinäramtes vom 11. Oktober 2002 hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin mit dem Amt im September 2002 vereinbart, ihren Hund einschläfern zu lassen. Die Beschwerdeführerin bestritt dies zwar in ihrer Verwaltungsbeschwerde.