Während das Veterinäramt noch von drei Vorfällen innerhalb eines Jahres ausgehen musste, geschah bis zum angefochtenen Entscheid nichts mehr, jedenfalls soweit aktenkundig. Ob die Vorinstanz gleich entschieden hätte, wenn sie innerhalb kürzester Frist geurteilt hätte, kann dahin gestellt bleiben. Dem Veterinäramt kann indes kein Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. d) Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Veterinäramt.