Eine offenbare Rechtsverletzung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die Verfügung rund zwei Jahre später deswegen als unverhältnismässig aufhob, weil die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ihren Hund offensichtlich besser unter Kontrolle halten konnte. Der Sachverhalt hatte sich demnach während des Beschwerdeverfahrens wesentlich verändert, und die Vorinstanz musste diese neue Entwicklung berücksichtigen (§ 146 VRG). Während das Veterinäramt noch von drei Vorfällen innerhalb eines Jahres ausgehen musste, geschah bis zum angefochtenen Entscheid nichts mehr, jedenfalls soweit aktenkundig.