Es ist daher verständlich, wenn das Veterinäramt aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin schloss, diese würde auch auf Verfügung hin ihrem Hund den Maulkorb nicht konsequent anlegen, womit dies als mildere Massnahme nicht in Betracht gezogen wurde. Berücksichtigt man weiter, dass das Veterinäramt die Gefahr als erheblich und unmittelbar einstufte, erscheint die Verfügung der schärfsten Massnahme nachvollziehbar, zumal der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zu verfügenden Massnahme zuzubilligen ist. Eine offenbare Rechtsverletzung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.