Beim ersten Vorfall, der zu einer Strafverfügung wegen ungenügenden Beaufsichtigens eines Hundes führte, versprach die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Luzern, ihr Hund werde in Zukunft einen Maulkorb tragen. Trotzdem kam es in der Folge erneut zu Vorfällen und es wurden insgesamt weitere vier Strafverfügungen aus dem gleichen Grund erlassen. Dabei war das Tragen bzw. Nichttragen des Maulkorbs regelmässig ein Thema. Es ist daher verständlich, wenn das Veterinäramt aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin schloss, diese würde auch auf Verfügung hin ihrem Hund den Maulkorb nicht konsequent anlegen, womit dies als mildere Massnahme nicht in Betracht gezogen wurde.