Wie die Vorinstanz richtig ausführt, war das Veterinäramt aufgrund der sich häufenden Vorfälle im Sommer 2002 gezwungen, Massnahmen zu ergreifen, da vom Hund der Beschwerdeführerin zweifellos eine Gefahr ausging. § 7a Abs. 2 der Hundehalteverordnung sieht verschiedene Massnahmen vor, je nach Schwere des Einzelfalles. Dazu gehört auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Maulkorbtragpflicht. Beim ersten Vorfall, der zu einer Strafverfügung wegen ungenügenden Beaufsichtigens eines Hundes führte, versprach die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Luzern, ihr Hund werde in Zukunft einen Maulkorb tragen.