Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Entscheid der rechtlichen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz nicht standhält (ZGGVP 1999 S. 213). Verlangt wird eine qualifizierte Rechtsverletzung (vgl. BG-Urteil 2P.100/2001 vom 12. Juli 2001 Erw. 3b/aa), die gleichbedeutend ist wie eine Verletzung klaren Rechts (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1979, S. 523 Fn. 29c). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, war das Veterinäramt aufgrund der sich häufenden Vorfälle im Sommer 2002 gezwungen, Massnahmen zu ergreifen, da vom Hund der Beschwerdeführerin zweifellos eine Gefahr ausging.