Da das Amt eine mildere Massnahme nie in Betracht gezogen und vor der Verfügung vom 11. Oktober 2002 nie eine Verwarnung ausgesprochen habe, liege eine offenbare Rechtsverletzung vor. c) Wie erwähnt, wird der obsiegenden Partei gemäss § 201 Abs. 2 VRG zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz eine offenbare Rechtsverletzung zur Last fällt. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Entscheid der rechtlichen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz nicht standhält (ZGGVP 1999 S. 213).