Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Veterinäramt habe ohne Vorwarnung von allem Anfang an die schärfste der in Art. 7a der Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973 (Hundehalteverordnung; SRL Nr. 849) vorgesehenen Massnahmen verfügt. Auch während des vorinstanzlichen Verfahrens habe das Veterinäramt stur an der Einschläferung des Hundes festgehalten, obwohl sie - die Beschwerdeführerin - selbst die Maulkorbtragpflicht vorgeschlagen habe. Da das Amt eine mildere Massnahme nie in Betracht gezogen und vor der Verfügung vom 11. Oktober 2002 nie eine Verwarnung ausgesprochen habe, liege eine offenbare Rechtsverletzung vor.