Als Massnahme habe das Veterinäramt die Tötung des Hundes verfügt. Dass diese sich im Nachhinein als unverhältnismässig erwiesen habe, könne der Amtsstelle nicht angelastet werden, sondern ergebe sich aus dem Umstand, dass es seit dem Zwischenentscheid vom 7. November 2002, in welchem die Beschwerdeführerin zum Maulkorb- und Leinenzwang ermahnt worden sei, zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen sei. Dies sei bei Erlass des Entscheides des Veterinäramtes noch nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Veterinäramt habe ohne Vorwarnung von allem Anfang an die schärfste der in Art.