Der Entscheid des Veterinäramtes habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet, was grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstelle. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine offenbare Rechtsverletzung. Das Veterinäramt habe richtigerweise festgestellt, dass vom Hund eine Gefahr ausgehe und die Beschwerdeführerin nicht immer in der Lage sei, ihn gehörig zu beaufsichtigen, so dass dringende Massnahmen angezeigt gewesen seien. Als Massnahme habe das Veterinäramt die Tötung des Hundes verfügt.