Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der Kostenverlegung aus, eine Behörde könne nur in qualifizierten Fällen, das heisse bei offenbaren Rechtsverletzungen beziehungsweise groben Verfahrensfehlern mit einer Parteientschädigung belastet werden. Um einen groben Verfahrensfehler handle es sich in der Regel bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Voraussetzung der offenbaren Rechtsverletzung im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG sei gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit klar auf der Hand liege und auch ohne eingehende Prüfung geradezu ins Auge springe. Der Entscheid des Veterinäramtes habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet, was grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstelle.