aBV bzw. Art. 29 BV lässt sich indessen ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung nicht ableiten, weil es sich hierbei nicht um ein unerlässliches Element eines rechtsstaatlichen Verfahrens handelt, ohne das der Zugang zu einem Gericht nicht nur erschwert, sondern geradezu vereitelt würde (zum Ganzen: BG-Urteil 2P.100/2001 vom 12.7.2001 Erw. 3a/bb). b) Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der Kostenverlegung aus, eine Behörde könne nur in qualifizierten Fällen, das heisse bei offenbaren Rechtsverletzungen beziehungsweise groben Verfahrensfehlern mit einer Parteientschädigung belastet werden.