Eine Parteientschädigung wurde ihr nicht zugesprochen, wogegen sie Beschwerde erhob. Aus den Erwägungen: 2. - Umstritten und zu beurteilen ist im vorliegenden Fall einzig, ob der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Veterinäramtes zugestanden hätte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung des Veterinäramtes aufgehoben, da dieses den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt habe. Obwohl es sich dabei um eine offenbare Rechtsverletzung handle, sei ihr zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Damit werde § 201 Abs. 2 VRG verletzt.