{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-327_2005-08-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2676", "Checksum": "d0cf96c00f97da794d418766fa93f79f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 327", "2005 II Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.08.2005 V 04 327 (2005 II Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.08.2005 V 04 327 (2005 II Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.08.2005 V 04 327 (2005 II Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 201 Abs. 2 VRG. 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Der obsiegenden Partei wird zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz eine offenbare Rechtsverletzung zur Last fällt. Eine solche liegt nicht vor, wenn sich die angeordnete Massnahme im Ermessensbereich der verfügenden Behörde bewegte und die Rechtsmittelinstanz die Verfügung zugunsten einer milderen Massnahme im Wesentlichen deshalb aufhob, weil sich während des Beschwerdeverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich veränderte. | Verfahren\n\n selbst die Maulkorbtragpflicht vorgeschlagen habe. Da das Amt eine mildere Massnahme nie in Betracht gezogen und vor der Verfügung vom 11. Oktober 2002 nie eine Verwarnung ausgesprochen habe, liege eine offenbare Rechtsverletzung vor. c) Wie erwähnt, wird der obsiegenden Partei gemäss § 201 Abs. 2 VRG zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz eine offenbare Rechtsverletzung zur Last fällt. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Entscheid der rechtlichen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz nicht standhält (ZGGVP 1999 S. 213). Verlangt wird eine qualifizierte Rechtsverletzung (vgl. BG-Urteil 2P.100/2001 vom 12. Juli 2001 Erw. 3b/aa), die gleichbedeutend ist wie eine Verletzung klaren Rechts (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1979, S. 523 Fn. 29c). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, war das Veterinäramt aufgrund der sich häufenden Vorfälle im Sommer 2002 gezwungen, Massnahmen zu ergreifen, da vom Hund der Beschwerdeführerin zweifellos eine Gefahr ausging. § 7a Abs. 2 der Hundehalteverordnung sieht verschiedene Massnahmen vor, je nach Schwere des Einzelfalles. Dazu gehört auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Maulkorbtragpflicht. Beim ersten Vorfall, der zu einer Strafverfügung wegen ungenügenden Beaufsichtigens eines Hundes führte, versprach die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Luzern, ihr Hund werde in Zukunft einen Maulkorb tragen. Trotzdem kam es in der Folge erneut zu Vorfällen und es wurden insgesamt weitere vier Strafverfügungen aus dem gleichen Grund erlassen. Dabei war das Tragen bzw. Nichttragen des Maulkorbs regelmässig ein Thema. Es ist daher verständlich, wenn das Veterinäramt aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin schloss, diese würde auch auf Verfügung hin ihrem Hund den Maulkorb nicht konsequent anlegen, womit dies als mildere Massnahme nicht in Betracht gezogen wurde. Berücksichtigt man weiter, dass das Veterinäramt die Gefahr als erheblich und unmittelbar einstufte, erscheint die Verfügung der schärfsten Massnahme nachvollziehbar, zumal der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zu verfügenden Massnahme zuzubilligen ist. Eine offenbare Rechtsverletzung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die Verfügung rund zwei Jahre später deswegen als unverhältnismässig aufhob, weil die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ihren Hund offensichtlich besser unter Kontrolle halten konnte. Der Sachverhalt hatte sich demnach während des Beschwerdeverfahrens wesentlich verändert, und die Vorinstanz musste diese neue Entwicklung berücksichtigen (§ 146 VRG). Während das Veterinäramt noch von drei Vorfällen innerhalb eines Jahres ausgehen musste, geschah bis zum angefochtenen Entscheid nichts mehr, jedenfalls soweit aktenkundig. Ob die Vorinstanz gleich entschieden hätte, wenn sie innerhalb kürzester Frist geurteilt hätte, kann dahin gestellt bleiben. Dem Veterinäramt kann indes kein Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. d) Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Veterinäramt. Dieses habe vor Erlass der Verfügung keine umfassenden Abklärungen getroffen, sondern ausschliesslich gestützt auf das Schreiben des Amtsstatthalteramtes Z vom 9. September 2002 verfügt und einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Insbesondere sei nie eine Verwarnung ausgesprochen worden. Wie aus der Verfügung des Veterinäramtes vom 11. Oktober 2002 hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin mit dem Amt im September 2002 vereinbart, ihren Hund einschläfern zu lassen. Die Beschwerdeführerin bestritt dies zwar in ihrer Verwaltungsbeschwerde. Auf die erneute gegenteilige Aussage des Veterinäramtes in der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Oktober 2002 erfolgte indessen keine substantiierte Bestreitung mehr. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angaben der Amtsstelle zutreffen. Aufgrund des - zumindest anfänglichen - Einverständnisses der Beschwerdeführerin war aber das Veterinäramt nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, und die Beschwerdeführerin musste wissen, dass die Einschläferung ihres Hundes zur Debatte stand. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 201 Abs. 2 VRG rechtfertigen könnte, liegt damit nicht vor. |"}