{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-327_2005-08-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2676", "Checksum": "d0cf96c00f97da794d418766fa93f79f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 327", "2005 II Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.08.2005 V 04 327 (2005 II Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.08.2005 V 04 327 (2005 II Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.08.2005 V 04 327 (2005 II Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 201 Abs. 2 VRG. 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Der obsiegenden Partei wird zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz eine offenbare Rechtsverletzung zur Last fällt. Eine solche liegt nicht vor, wenn sich die angeordnete Massnahme im Ermessensbereich der verfügenden Behörde bewegte und die Rechtsmittelinstanz die Verfügung zugunsten einer milderen Massnahme im Wesentlichen deshalb aufhob, weil sich während des Beschwerdeverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich veränderte. | Verfahren\n\n\n| Entscheid: | In den Jahren 1999 bis 2002 kam es zu Zwischenfällen mit einem Katalanischen Hirtenhund, weil dieser wiederholt Personen gebissen oder zumindest geknellt hatte. Das Veterinäramt des Kantons Luzern verpflichtete die Halterin, ihren Hund bis 16. Oktober 2002 einschläfern zu lassen. Das zuständige Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern hob mit Entscheid vom 24. September 2004 die angefochtene Verfügung auf. Es verpflichtete indes die Halterin, ihrem Hund in der Öffentlichkeit einen Maulkorb anzulegen und ihn an der Leine zu führen. Eine Parteientschädigung wurde ihr nicht zugesprochen, wogegen sie Beschwerde erhob. Aus den Erwägungen: 2. - Umstritten und zu beurteilen ist im vorliegenden Fall einzig, ob der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Veterinäramtes zugestanden hätte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung des Veterinäramtes aufgehoben, da dieses den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt habe. Obwohl es sich dabei um eine offenbare Rechtsverletzung handle, sei ihr zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Damit werde § 201 Abs. 2 VRG verletzt. a) Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegenden, durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Entschädigung zugesprochen werden muss. Ein solcher ergab sich nach konstanter Praxis bisher insbesondere nicht unmittelbar aus Art. 4 aBV. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Kantone im Rahmen der ihnen zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit jene Entschädigungsregelung wählen können, die sie für richtig und angemessen halten (BGE 104 Ia 11f. Erw. 1). Hieran hat sich mit Art. 29 BV nichts geändert; dieser geht insofern nicht weiter als Art. 4 aBV. Die Strassburger Organe haben unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht aus Art. 6 EMRK ihrerseits nicht abgeleitet, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten haben müsse (zum Ganzen: BG-Urteil 2P.100/2001 vom 12.7.2001 Erw. 3a/aa, mit weiteren Hinweisen). Das Luzerner Recht (§ 201 VRG) unterscheidet zwischen Verfahren, an denen Parteien \"mit gegensätzlichen Interessen\" beteiligt sind, und den anderen. Nur bei ersteren besteht ein Anspruch der obsiegenden gegenüber der unterliegenden Partei auf Entschädigung. In den anderen Fällen ist eine angemessene Vergütung für die Vertretungskosten der obsiegenden Partei bloss geschuldet, wenn der Vorinstanz \"grobe Verfahrensfehler\" oder \"offenbare Rechtsverletzungen\" zur Last fallen. Diese Regelung ist in der Literatur mit guten Gründen als wenig befriedigend kritisiert worden (Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 104ff.), doch geht auch dieser Autor davon aus, dass eine sachgerechtere Lösung durch den Gesetzgeber zu schaffen sei (Bernet, a.a.O., S. 113). Aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV lässt sich indessen ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung nicht ableiten, weil es sich hierbei nicht um ein unerlässliches Element eines rechtsstaatlichen Verfahrens handelt, ohne das der Zugang zu einem Gericht nicht nur erschwert, sondern geradezu vereitelt würde (zum Ganzen: BG-Urteil 2P.100/2001 vom 12.7.2001 Erw. 3a/bb). b) Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der Kostenverlegung aus, eine Behörde könne nur in qualifizierten Fällen, das heisse bei offenbaren Rechtsverletzungen beziehungsweise groben Verfahrensfehlern mit einer Parteientschädigung belastet werden. Um einen groben Verfahrensfehler handle es sich in der Regel bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Voraussetzung der offenbaren Rechtsverletzung im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG sei gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit klar auf der Hand liege und auch ohne eingehende Prüfung geradezu ins Auge springe. Der Entscheid des Veterinäramtes habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet, was grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstelle. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine offenbare Rechtsverletzung. Das Veterinäramt habe richtigerweise festgestellt, dass vom Hund eine Gefahr ausgehe und die Beschwerdeführerin nicht immer in der Lage sei, ihn gehörig zu beaufsichtigen, so dass dringende Massnahmen angezeigt gewesen seien. Als Massnahme habe das Veterinäramt die Tötung des Hundes verfügt. Dass diese sich im Nachhinein als unverhältnismässig erwiesen habe, könne der Amtsstelle nicht angelastet werden, sondern ergebe sich aus dem Umstand, dass es seit dem Zwischenentscheid vom 7. November 2002, in welchem die Beschwerdeführerin zum Maulkorb- und Leinenzwang ermahnt worden sei, zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen sei. Dies sei bei Erlass des Entscheides des Veterinäramtes noch nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Veterinäramt habe ohne Vorwarnung von allem Anfang an die schärfste der in Art. 7a der Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973 (Hundehalteverordnung; SRL Nr. 849) vorgesehenen Massnahmen verfügt. Auch während des vorinstanzlichen Verfahrens habe das Veterinäramt stur an der Einschläferung des Hundes festgehalten, obwohl sie - die Beschwerdeführerin -"}