Die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Erschliessung gehört ebenso zu den allgemeinen Pflichten der Baubewilligungsbehörde wie die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 die amtlichen Kosten von pauschal Fr. 500.-- zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. März 2008 abgewiesen. |