Die Erschliessung des Grundstückes Nr. n liege im öffentlichen Interesse. Die verkehrstechnische Erschliessung des Quartieres Y sei derart zu regeln, dass grundstücksbezogene Rechtsstreitigkeiten in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen seien. Das Anliegen, die Erschliessung des Grundstücks Nr. n sicherzustellen, ist, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Vorbringen sind derart allgemein formuliert, dass nicht darauf einzutreten ist. Die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Erschliessung gehört ebenso zu den allgemeinen Pflichten der Baubewilligungsbehörde wie die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.