Da die übrigen Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, sind keine weiteren Parteientschädigungen auszurichten. Anzufügen bleibt, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend machen kann, da ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt (Umkehrschluss aus § 201 Abs. 1 VRG). Verfahren V 06 219 7.- a) Der Beschwerdeführer 2 verlangt, die Vorinstanz habe für eine gesetzeskonforme Erschliessung (grundbuchliche Bereinigung) des Quartieres zu sorgen. Dabei habe sie den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die Erschliessung des Grundstückes Nr. n liege im öffentlichen Interesse.