Im ersten Verfahrensteil hat die Beschwerdeführerin 1 zufolge der festgestellten Verfahrensmängel formell als obsiegend zu gelten. Die Vorinstanz hat ihr deshalb eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- zu entrichten. Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist zu verzichten. Im zweiten Teil des Beschwerdeverfahrens hingegen hat die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen als unterliegend zu gelten, weshalb sie die amtlichen Kosten von insgesamt Fr. 4'760.-- (inkl. einer Spruchgebühr von Fr. 4'000.--) zu tragen hat. Da die übrigen Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, sind keine weiteren Parteientschädigungen auszurichten.