Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen (§ 201 Abs. 2 VRG). Bezüglich der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren ist zu unterscheiden zwischen dem ersten Teil des Verfahrens bis zum Erlass des vorinstanzlichen Ergänzungsentscheides vom 4. September 2006 und dem zweiten Teil, der mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid seinen Abschluss findet. Im ersten Verfahrensteil hat die Beschwerdeführerin 1 zufolge der festgestellten Verfahrensmängel formell als obsiegend zu gelten.