Damit hat auch die Gemeinde selber ein eigenes privates Interesse an einer rechtlich korrekten Entscheidung in der vorliegenden Streitsache. Aus diesem Grund hat sie einen Anteil der Kosten für die rechtliche Beratung durch einen externen Rechtsanwalt selber zu tragen. Es erscheint daher gerechtfertigt, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf pauschal Fr. 5'000.-- zu reduzieren. 6.- Die Partei hat im Rechtsmittelverfahren die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (§ 198 Abs. 1 lit.