Hätte das Verwaltungsgericht damals an Stelle eines Zwischenentscheides einen Endentscheid gefällt, hätte der vorinstanzliche Entscheid mit entsprechenden Kostenfolgen aufgehoben werden müssen. Ausserdem erscheint beachtlich, dass sich die Gemeinde Z beim seinerzeitigen Verkauf der Parzelle Nr. y an die Beschwerdeführerin 1 verpflichtete, bei der Erwirkung eines Zufahrtsrechtes zu diesem Grundstück behilflich zu sein (vgl. Ziff. 10 des Kaufvertrages zwischen der Gemeinde Meierskappel und der Beschwerdeführerin 1 vom 21.10.1999 [bf. Bel. 3]). Damit hat auch die Gemeinde selber ein eigenes privates Interesse an einer rechtlich korrekten Entscheidung in der vorliegenden Streitsache.