Die Sachlage sei umfassend. Der beauftragte Rechtsanwalt habe in der Folge für seine Arbeiten in diesem Zusammenhang einen Stundenaufwand von gut 34 Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheine. Dieser Stundenaufwand sei mit einem auf Fr. 165.-- reduzierten Stundenansatz multipliziert und zu den amtlichen Kosten addiert worden. b) Gemäss Ziff. 3 des Rechtsspruches des vorinstanzlichen Entscheides vom 16. August 2004 hat die Beschwerdeführerin 1 amtliche Kosten in der Höhe von Fr. 8'607.55 zu tragen. Mit Ergänzungsentscheid vom 4. September 2006 erhöhte die Vorinstanz diesen Betrag auf Fr. 16'390.80. Gegen diesen sehr hohen Betrag wehrt sich die Beschwerdeführerin 1 zu Recht.