Der Fall sei auch nicht komplex. Auch der geltend gemachte Aufwand könne nicht nachvollzogen werden. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf maximal Fr. 1'500.-- festzulegen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass gestützt auf das Urteil V 03 187 vom 26. Februar 2004 die Sach- und Rechtslage neu habe überprüft werden müssen. Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Gesuch nach § 59 Abs. 2 StrG und dem Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 gestellt hätten, seien komplex. Die Sachlage sei umfassend.