vgl. auch deren Schreiben vom 6.6.2007 [amtl. Bel. 69]). Damit verbleibt für die Bewilligung des nachgesuchten Bauvorhabens kein Raum. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin 1 frei, ein neues Bauprojekt einzureichen, das eine nicht als Autoeinstellraum benützbare Erweiterung vorsieht. 5.- a) Zu erörtern bleibt die vorinstanzliche Kostenverlegung. Die Beschwerdeführerin hält für nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit einen spezialisierten Rechtsanwalt habe beiziehen müssen. Die Rechtslage sei dem Gemeinderat bestens bekannt gewesen. Der Fall sei auch nicht komplex.