Ausserdem ist der Vorplatz im Plan als Wendeplatz bezeichnet. Von der geplanten Nutzung her ist das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin 1 somit auf eine Zufahrtsberechtigung angewiesen, wie das Verwaltungsgericht bereits früher entschieden hat (vgl. Urteil V 03 187 vom 26.2.2004, Erw. 3a). Die Hauseigentümer-Genossenschaft Y, als Eigentümerin der Strassenparzelle Nr. u, ist zwar bereit, die fragliche Strasse zu erneuern und auch die rechtliche Situation zu bereinigen. Die Zufahrtsberechtigung will sie aber weiterhin auf Notfälle und Warentransporte beschränken (vgl. Stellungnahme der Hauseigentümer-Genossenschaft vom 27.11.2006 [amtl. Bel. 46]; vgl. auch deren Schreiben vom 6.6.2007 [amtl.