Eine Regelung ist diesbezüglich allenfalls auf dem privatrechtlichen Weg zu suchen. 4.- Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die nachgesuchte Baubewilligung für den Autounterstand und die Keller auf den Grundstücken Nrn. z und y unter den gegebenen Umständen zu Recht verweigert hat. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin 1 soll u.a. dem Ersatz eines bestehenden Unterstandes dienen. Aus dem Baueingabeplan 1:100 vom 13. November 2002 (vorinstanzl. Bel. 36.2) ist ersichtlich, dass der geplante Ersatzbau von seiner baulichen Ausgestaltung her auch tatsächlich als Autounterstand genutzt werden kann. Ausserdem ist der Vorplatz im Plan als Wendeplatz bezeichnet.