O., N 19 zu Art. 9). Wenn die Beschwerdeführerin 1 schliesslich geltend macht, ihre behinderte Tochter sei darauf angewiesen, jederzeit zu ihren Grundstücken zufahren zu können, ändert dies nichts an der geschilderten Rechtslage. Jedenfalls stellt dieses Anliegen kein öffentliches Interesse dar, das die hoheitliche Anordnung einer Strassenprojektierung im Sinne der Strassengesetzgebung rechtfertigen würde, zumal die Behinderung der Tochter (Kleinwüchsigkeit) offenbar einen stetigen Fahrzeugtransport gar nicht erfordert. Eine Regelung ist diesbezüglich allenfalls auf dem privatrechtlichen Weg zu suchen.