3a), was unbestritten ist. k) Auch aus dem Strassenrichtplan der Gemeinde Z kann die Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Fall keine Planungs- oder Projektierungspflicht der Vorinstanz herleiten. Sie übersieht, dass die Richtpläne die Behörden nicht in solcher Weise binden, dass die Nachfolgeplanung nur noch als formeller Vollzug erscheinen würde. Die Anordnungen der Richtplanung sind von ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen. Den Behörden verbleibt ein gewisser Konkretisierungsspielraum (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 19 zu Art. 9).