Die zwangsweise Einräumung eines Fahrwegrechtes an einer bestehenden Strasse hat allenfalls auf dem Enteignungsweg oder im zivilrechtlichen Notwegrechtsverfahren zu erfolgen (Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21. März 1995, Hrsg. Baudepartement des Kantons Luzern, Luzern 1997, S. 43). Immerhin kann festgehalten werden, dass zu Gunsten der Bauparzelle Nr. y und zu Lasten des Strassengrundstückes Nr. u kein rechtlich gesichertes Fuss- und Fahrwegrecht besteht (vgl. auch Urteil V 03 187 vom 26.2.2004, Erw. 3a), was unbestritten ist.