Es ist praxisgemäss nicht möglich, auf diesem Weg Fahrwegrechte auf bestehenden Strassen, die an die projektierte Strasse angrenzen und auf denen keine baulichen Massnahmen getroffen werden müssen, zu erwerben. Die zwangsweise Einräumung eines Fahrwegrechtes an einer bestehenden Strasse hat allenfalls auf dem Enteignungsweg oder im zivilrechtlichen Notwegrechtsverfahren zu erfolgen (Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21. März 1995, Hrsg. Baudepartement des Kantons Luzern, Luzern 1997, S. 43).