Wie das Verwaltungsgericht schon mit Urteil V 03 187 vom 26. Februar 2004 festgehalten hat, kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten nicht herangezogen werden. Es ist praxisgemäss nicht möglich, auf diesem Weg Fahrwegrechte auf bestehenden Strassen, die an die projektierte Strasse angrenzen und auf denen keine baulichen Massnahmen getroffen werden müssen, zu erwerben.