(vgl. Stellungnahme der Hauseigentümer-Genossenschaft vom 27.11.2006 [amtl. Bel. 46]; vgl. auch deren Schreiben vom 6.6.2007 [amtl. Bel. 69]). i) Steht damit fest, dass die bestehende Überbauung Y verkehrstechnisch hinreichend erschlossen ist, bzw. für die Durchführung eines Strassenprojektierungsverfahrens zur Erschliessung des Baugrundstückes kein genügendes öffentliches Interesse besteht, kann dahingestellt bleiben, ob die Erschliessung des Quartiers auch in allen Teilen rechtlich gesichert ist. Wie das Verwaltungsgericht schon mit Urteil V 03 187 vom 26. Februar 2004 festgehalten hat, kann das Verfahren nach § 59 ff.