Dieser Erschliessungsmangel vermag jedoch eine hoheitliche Strassenprojektierung gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer nicht zu rechtfertigen. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen (vgl. BGE 114 Ia 342 f.; LGVE 1988 III Nr. 20). Abgesehen davon ist die Hauseigentümer-Genossenschaft Y, wie bereits erwähnt, grundsätzlich bereit, eine Verlängerung der bestehenden Strasse bis zur Grenze zwischen den Parzellen Nrn. z und y zu akzeptieren (vgl. Stellungnahme der Hauseigentümer-Genossenschaft vom 27.11.2006 [amtl.