1:500 vom 1.9.2004 [bf. Bel. 8]). Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine anderweitige Auffassung vertritt, ist ihr nicht zu folgen. h) Einer gesonderten Betrachtung bedarf sodann die Erschliessung des Baugrundstückes Nr. y, das von der Beschwerdeführerin 1 zugekauft wurde und das noch nicht überbaut ist. Zwar kann heute faktisch nicht zu dieser Parzelle zugefahren werden. Dieser Erschliessungsmangel vermag jedoch eine hoheitliche Strassenprojektierung gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer nicht zu rechtfertigen.