Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 setzt eine hinreichende Erschliessung überdies nicht generell eine Strassenbreite von 3.50 m voraus. Wie das Bundesgericht in BG-Urteil 2A.194/2006 vom 3. November 2006 unter anderem festhielt, steht den lokalen Behörden hinsichtlich der Anforderungen, die an die Sicherstellung der Durchfahrt schwerer Fahrzeuge der öffentlichen Dienste zu stellen sind, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Erw. 4.3). Im vorliegenden Fall beurteilt die Vorinstanz die Zufahrt insbesondere für Notfallfahrzeuge als hinreichend. Das Verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, diese Einschätzung der sach- und ortskundigen Behörde zu korrigieren.